Ein Frühwarnsystem in mittelständischen Unternehmen ist durch Gesetz zur Pflicht geworden. Konkret sind die Geschäftsleiter seit dem 01. Januar 2021 dazu gesetzlich verpflichtet, ein System zu Krisenfrüherkennung zu führen. Für sie bestehen auch umfangreiche Hinweis- und Warnpflicht gegenüber den Gesellschaftern und den Kontrollorganen der Gesellschaft.  Daraus leitet sich auch eine Pflicht zur Umsatz-, Kosten- und Liquiditätsplanung ab. Versäumnisse und Verfehlungen begründen Schadensersatzansprüche.

Frühwarnsystem wird auch in mittelständischen Unternehmen zur Pflicht

Mit dem §1 StaRUG definierte der Gesetzgeber eine allgemeine und rechtsformübergreifenden Pflicht für die Geschäftsleiter, ein System zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement einzurichten und zu führen.

Diese Verpflichtung zielt insbesondere auf Geschäftsleiter juristischer Personen ab, also beispielsweise Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer AG. Das Gesetz gilt auch für Geschäftsleiter einer haftungsbeschränkten Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, beispielsweise einer GmbH & Co,. KG.

Die Geschäftsleiter müssen demnach systematisch und fortlaufend überwachen, ob sich Entwicklungen abzeichnen, die  den Fortbestand der Gesellschaft, also konkret der juristischen Person, gefährden könnten. Erkennen sie Anzeichen kritischer Entwicklungen, so müssen sie geeignete Maßnahmen ergreifen und die Kontroll- und Überwachungsorgane der Gesellschaft auf diese Umstände hinweisen und umfassend informieren.

Ein geeignetes System zur Krisenfrüh­erkennung und zum Krisenmanagement einführen

Die konkrete Ausgestaltung des Krisenfrüherkennungssystems und der Pflichten zur Vorbereitung des Krisenmanagements soll abhängig von der Größe des Unternehmens, der Branche, der Struktur und der konkreten Rechtsform erfolgen.

Das Frühwarnsystem muss daher weit über eine BWA hinausgehen. Es sollen die unterschiedlichen Stadien einer Krise erkennbar sein. Ein völliges Ignorieren der Pflichten nach §1 SaRUG wird sich kein Geschäftsleiter leisten wollen.

Beraterpflichten und Beraterhaftung

Am Ende des StaRUG, §102, hat der Gesetzgeber die Pflichten für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Wirtschaftsprüfer festgelegt. Obwohl diese REgelungen im StaRUG definiert sind, gelten Sie unabhängig davon, ob überhaupt ein Verfahren nach StaRUG durchgeführt wird oder nicht. An diesen Pflichten hängt natürlich auch ein Haftungsrisiko bei der Verletzung von Pflichten. Dies gilt für die Geschäftsführer und die Berater des Unternehmens.

Die Pflichten sind insbesondere, darüber zu informieren, wenn Anhaltspunkte offenkundig sind und man annahmen muss, dass das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes bestehen. Ein Frühwarnsystem ermöglicht eine frühzeitige und sachliche Bearbeitung der krisenhaften Lage eines Unternehmens.

BWA ist als Frühwarnsystem ungeeignet

Die BWA als operatives Frühwarnsystem liefert Informationen über die aktuelle Situation, also den aktuellen Erfolg und die momentane Liquidität. Die Kennzahlen orientieren sich an der Vergangenheit.

Die Daten sind extrem abhängig von der Qualität der laufenden Buchhaltung. Ungenauigkeiten bei den Bestandsveränderungen, Abgrenzungen oder Auflösung von Rückstellungen können die Ergebnisse verzerren und zu falschen Schlussfolgerungen führen. Die Auswertungen zeigen lediglich die Entwicklungen gegenüber der Vergangenheit oder der Planung auf. Es geht jedoch um die Blick nach vorne.

Wer sich den gesetzlichen Anforderungen mit einer einfachen oder erweiterten BWA aus der laufenden Buchhaltung stellen möchte, befindet sich auf sehr dünnem Eis und wird in einer wirklichen Krise in eine schwierige Situation geraten.

Frühwarnsystem in mittelständischen Unternehmen – wichtige Inhalte

Das Frühwarnsystem muss auf zukünftige Gefahren und Risiken, aber auch Chancen hinweisen. Diese sind zum Beispiel:

  • Zukünftige Liquiditätsentwicklungen aufgrund der Offenen Posten
  • Auftragsentwicklungen aufgrund der Vertriebserfolge der Vertreter und Handelspartner
  • Auftragsentwicklung mit Key Accounts und Kunden
  • Auftragsentwicklungen aufgrund der Conversions des Webshops
  • Auslastung der Fertigungsanlagen und der Produktionsmitarbeiter
  • Forecasts mit individuellen Szenarien
  • Bestandsentwicklungen und gebundene Liquidität
  • Zukünftige Bonität und Kapitaldienstfähigkeit,
    also die Möglichkeit, neue Kredite zu erlagen

Ein wirkungsvolles Frühwarnsystem in mittelständischen Unternehmen ist zukunftsorientiert und lässt Krisenfaktoren frühzeitig erkennen. Das Frühwarnsystem muss zumindest die Insolvenzantragsgründe abdecken, also die zukünftige Zahlungsfähigkeit und die Entwicklung des Eigenkapitals.

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